AGB

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das solea®-System

Stand: 14.10.2026

  • 1 Anbieter, Kundenkreis, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der     CNC-STEP GmbH & Co. KG, Siemensstraße 13-15, 47608 Geldern, Deutschland, die unter der Marke solea® auftritt (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden über die Lieferung des   solea®-Systems, einzelner Systembestandteile, Verbrauchsmaterialien sowie damit verbundener Dienstleistungen.

(2) Der Anbieter schließt Verträge über das solea®-System ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ab. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Der Anbieter ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise zu verlangen, etwa eine Gewerbeanmeldung, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Qualifikationsnachweis.

(3) Für die Überlassung und Nutzung der solea®-Software gelten ergänzend und vorrangig die solea®-Software-Lizenzbedingungen. Für die Überlassung von Musterbeschlägen gilt ausschließlich die gesondert abzuschließende Mustervereinbarung.

(4) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen liefert.

  • 2 Begriffsbestimmungen

(1) solea®-System: die Gesamtheit aus CNC-Fräsmaschine (solea® Engine), Design-Software (solea® Pro), Steuerungssoftware, Zubehör und Beschlagmaterial (solea® Blank), wie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. im Angebot des Anbieters bezeichnet.

(2) Hufbeschläge: die vom Kunden mithilfe des solea®-Systems konstruierten und gefertigten Hufbeschläge.

(3) Anwender: der Kunde sowie alle Personen, die das solea®-System in seinem Auftrag oder mit seiner Zustimmung bedienen oder Hufbeschläge anbringen.

(4) Dokumentation: Betriebsanleitung, Software-Handbuch, Material-Datenblätter, Sicherheits- und Anwendungshinweise in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

  • 3 Vertragsschluss

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Anfragen des Kunden, etwa telefonisch, per E-Mail oder über ein Anfrageformular, sind unverbindlich. Der Anbieter unterbreitet dem Kunden daraufhin ein verbindliches Angebot in Textform, das der Kunde innerhalb von 8 Wochen annehmen kann. Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande.

(3) Soweit Verbrauchsmaterial über den Online-Shop unter der www.solea-pro.de Webseite bestellt wird, stellen die Produktdarstellungen kein verbindliches Angebot dar. Mit dem Klick auf „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung ab und der Kaufvertrag ist zustande gekommen.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und E-Mails des Anbieters nicht durch Spam-Filter blockiert werden.

  • 4 Leistungsgegenstand und Beschaffenheit

(1) Umfang und Beschaffenheit der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und der Dokumentation. Werbeaussagen, Messeauftritte und öffentliche Äußerungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(2) Das solea®-System ist ein Produktionsmittel. Der Anbieter liefert Werkzeuge, Software und Material zur Herstellung von Hufbeschlägen durch den Kunden. Der Anbieter stellt die Hufbeschläge des Kunden nicht her, konstruiert sie nicht und bringt sie nicht am Tier an.

(3) Die Design-Software ist eine Konstruktionshilfe. Sie erstellt auf Grundlage der vom Anwender erfassten Fotos und Eingaben einen Konstruktionsvorschlag. Sie stellt keine Diagnose, ersetzt keine fachliche Beurteilung des Hufs und gibt keine orthopädische oder therapeutische Empfehlung.

(4) Der Anbieter übernimmt keine Garantie und keine Beschaffenheitszusage für eine bestimmte orthopädische, therapeutische oder leistungssteigernde Wirkung der Hufbeschläge, für ihre Eignung für ein bestimmtes Pferd, eine bestimmte Disziplin oder einen bestimmten Untergrund oder für eine bestimmte Haltbarkeit am Pferd. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als solche in Textform.

(5) Das Beschlagmaterial entspricht den im Material-Datenblatt angegebenen Spezifikationen. Seine Eignung für den konkreten Einsatz beurteilt der Kunde in eigener fachlicher Verantwortung.

  • 5 Verantwortung des Kunden als Hersteller der Hufbeschläge

(1) Der Kunde ist Hersteller der von ihm mit dem solea®-System gefertigten Hufbeschläge. Er trägt die alleinige fachliche Verantwortung insbesondere für

  1. die Erfassung der Hufdaten, insbesondere Qualität, Maßstab und Aktualität der Fotos,
  2. die Prüfung und Freigabe jedes Konstruktionsvorschlags,
  3. die Fertigung, Nachbearbeitung und Endkontrolle jedes Hufbeschlags,
  4. die Entscheidung, ob ein Hufbeschlag für das jeweilige Pferd geeignet ist,
  5. die Anpassung, Anbringung und Nachkontrolle am Pferd sowie
  6. die Information des Pferdehalters.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass Hufbeschläge nur von Personen angebracht werden, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Hufbeschlaggesetz, hierzu berechtigt und fachlich qualifiziert sind.

(3) Hufe verändern sich durch Wachstum, Abnutzung und Bearbeitung. Ein Hufbeschlag bildet nur den Zustand zum Zeitpunkt der Datenerfassung ab.

  • 6 Pflichten des Anwenders

Der Kunde verpflichtet sich und alle Anwender insbesondere dazu,

  1. vor der ersten Fertigung eines Hufbeschlags die Einweisung des Anbieters wahrzunehmen und das solea®-System nur durch eingewiesene Personen bedienen zu lassen,
  2. die Dokumentation und Gebrauchshinweise zu beachten,
  3. ausschließlich vom Anbieter geliefertes oder in Textform freigegebenes Beschlagmaterial zu verwenden,
  4. vom Anbieter bereitgestellte Software-Updates, insbesondere als sicherheitsrelevant gekennzeichnete Updates, unverzüglich zu installieren,
  5. die Maschine nach Maßgabe der Betriebsanleitung zu warten und keine eigenmächtigen Veränderungen an Hard- oder Software vorzunehmen,
  6. jeden Hufbeschlag vor der Anbringung auf Maßhaltigkeit, Passform, Materialfehler, Risse, Grate und scharfe Kanten zu prüfen und mangelhafte Hufbeschläge nicht zu verwenden,
  7. bei erkennbaren Huferkrankungen oder Lahmheiten einen Hufbeschlag nur nach tierärztlicher Abklärung zu fertigen und anzubringen,
  8. für jeden Hufbeschlag Datum, Pferd, Pferdehalter und Konstruktionsdatei zu dokumentieren und diese Daten mindestens 10 Jahre aufzubewahren sowie
  9. dem Anbieter Schadensfälle, Beinahe-Unfälle und auffällige Fehler im Zusammenhang mit dem solea®-System unverzüglich in Textform zu melden.
  • 7 Marken und Kennzeichnung

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Marke solea®, die Firma oder sonstige Kennzeichen des Anbieters auf Hufbeschlägen anzubringen oder Hufbeschläge als Produkte des Anbieters auszugeben.

(2) Der Kunde darf in seiner Werbung in sachlicher Form darauf hinweisen, dass er das solea®-System einsetzt, sofern dabei erkennbar bleibt, dass er selbst Hersteller der Hufbeschläge ist. Weitergehende Nutzungen der Marke bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.

(3) Die Rohplatten des Anbieters tragen in einem Randbereich die Marke solea®. Der Kunde darf diese gekennzeichneten Bereiche nicht zu Hufbeschlägen verarbeiten. Hufbeschläge, auf denen Kennzeichen des Anbieters ganz oder teilweise sichtbar sind, dürfen nicht verwendet werden.

  • 8 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand, Aufstellung, Inbetriebnahme und Schulung, soweit diese im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für das gesamte System wie folgt fällig: Anzahlung in Höhe von 30% bei Vertragsschluss bzw. sofort nach Bestellung, Restzahlung vor dem Versand bzw. der Übergabe des Systems. Verbrauchsmaterial ist per Vorkasse oder auf Rechnung zu zahlen.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen für den Geschäftsverkehr, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

  • 9 Lieferung, Gefahrübergang, Inbetriebnahme und Schulung

(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über, bei Abholung mit der Bereitstellung am Sitz des Anbieters.

(3) Ist ein Produkt aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen trotz rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts nicht verfügbar, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten. Er informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen.

(4) Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung erfolgen nach Maßgabe des Angebots. Die Teilnahme an der Einweisung ist Voraussetzung für die Fertigung von Hufbeschlägen (§ 6 Nr. 1).

  • 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor Eigentumsübergang ist unzulässig.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu unterrichten, damit dieser Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte die Kosten dieser Klage nicht erstatten kann, haftet der Kunde für den Ausfall.

(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und die daraus hergestellten Hufbeschläge veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für den Anbieter.

(5) Der Anbieter gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

  • 11 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Mängel der Software gelten ergänzend die Software-Lizenzbedingungen.

(2) Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Empfang in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Bei Mängeln leistet der Anbieter nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei

  1. Abweichungen eines Hufbeschlags, die auf ungeeigneten oder fehlerhaften Fotos, Messungen oder Eingaben des Anwenders beruhen,
  2. Veränderungen des Hufs nach der Datenerfassung,
  3. Folgen der Verwendung von nicht freigegebenem Material oder Zubehör,
  4. Folgen unsachgemäßer Bedienung, Wartung oder Lagerung oder eigenmächtiger Veränderungen,
  5. Folgen der Nichtinstallation bereitgestellter Updates sowie
  6. natürlicher Abnutzung, insbesondere von Werkzeugen und Verschleißteilen.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 12 Abs. 1, für arglistig verschwiegene Mängel und für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB.

  • 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  3. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  4. im Umfang einer übernommenen Garantie sowie
  5. nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an Tieren, an Personen oder an Sachen, die im Zusammenhang mit Hufbeschlägen des Kunden entstehen, haftet der Anbieter nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und nur, soweit der Schaden auf einem Fehler der vom Anbieter gelieferten Leistung beruht. Eine Haftung für Umstände, die nach § 5 in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, insbesondere für Datenerfassung, Konstruktionsfreigabe, Fertigung, Endkontrolle, Eignungsentscheidung und Anbringung, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Verletzt der Kunde Pflichten nach § 6, ist dies bei der Bestimmung von Haftung und Haftungsumfang des Anbieters als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB).

(6) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(8) Der Anbieter haftet nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seiner Website und online bereitgestellter Dienste, soweit nicht Absatz 1 oder 2 eingreift.

  • 13 Freistellung und Versicherung

(1) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Pferdehaltern, Reitern und Versicherern, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese Ansprüche auf einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach §§ 5, 6 oder 7 oder auf einem sonstigen Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter den Schaden zu vertreten hat.

(2) Der Kunde unterhält für die Dauer der Nutzung des solea®-Systems eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Tierschäden aus seiner Tätigkeit einschließlich der Herstellung und Anbringung von Hufbeschlägen abdeckt. Er weist diese dem Anbieter auf Verlangen nach.

(3) Werden gegen eine Vertragspartei Ansprüche im Zusammenhang mit Hufbeschlägen geltend gemacht, informiert sie die andere Partei unverzüglich in Textform. Die Parteien unterstützen sich bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Überlassung der Dokumentation nach § 6 Nr. 8.

  • 14 Produktbeobachtung und Sicherheitsinformationen

(1) Der Anbieter kann Sicherheitsmitteilungen, geänderte Anwendungshinweise oder Software-Updates herausgeben. Der Kunde hat diese unverzüglich umzusetzen und, soweit sie bereits angebrachte Hufbeschläge betreffen, die betroffenen Pferdehalter zu informieren.

(2) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Produktbeobachtung, insbesondere durch Meldungen nach § 6 Nr. 9.

  • 15 Daten

(1) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm erfassten und verarbeiteten Daten verantwortlich, insbesondere soweit Fotos oder Datensätze personenbezogene Daten von Pferdehaltern enthalten.

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen von Support oder Cloud-Diensten personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters unter https://www.solea-pro.de/datenschutzerklaerung.

  • 16 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters in Geldern, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B: Software-Lizenzbedingungen für die solea®-Software

Stand: 14.10.2026

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Lizenzbedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung der solea®-Design-Software solea® Pro und der Steuerungssoftware KinetiC-NC einschließlich Updates, Upgrades und Dokumentation (nachfolgend „Software“) durch die CNC-STEP GmbH & Co. KG, Siemensstraße 13-15, 47608 Geldern (nachfolgend „Anbieter“) an Unternehmer (nachfolgend „Lizenznehmer“).

(2) Ergänzend gelten die AGB für das solea®-System. Bei Widersprüchen gehen diese Lizenzbedingungen für alle Fragen der Software vor.

  • 2 Lizenzgegenstand

(1) Die Software wird im Objektcode überlassen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(2) Die Design-Software erstellt aus Fotos und Eingaben des Anwenders einen Konstruktionsvorschlag für einen Hufbeschlag. Die Steuerungssoftware setzt freigegebene Konstruktionsdaten in Steuerbefehle für die solea® Engine um. Funktionsumfang und Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

  • 3 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger Zahlung ein einfaches, auf die zeitlich unbegrenzte Laufzeit der Vereinbarung beschränktes Recht ein, die Software für eigene betriebliche Zwecke auf einem Arbeitsplatz (eine Lizenz pro PC) und ausschließlich in Verbindung mit der vom Anbieter gelieferten solea® Engine zu nutzen.

(2) Der Lizenznehmer darf die Software nur zusammen mit der zugehörigen solea® Engine an einen Dritten übertragen. Er muss dabei seine eigene Nutzung vollständig aufgeben, sämtliche Kopien übergeben oder löschen und den Erwerber auf diese Lizenzbedingungen verpflichten. Die Übertragung ist dem Anbieter vorher in Textform anzuzeigen.

(3) Eine Vermietung, Unterlizenzierung oder Bereitstellung der Software für Dritte, etwa als Dienstleistung, ist ohne Zustimmung des Anbieters in Textform unzulässig.

(4) Der Lizenznehmer darf die Software nicht bearbeiten, dekompilieren oder rückentwickeln, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies zwingend gestatten. Er darf eine Sicherungskopie anfertigen. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und Lizenzschlüssel dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

  • 4 Bestimmungsgemäßer Gebrauch und Verantwortung des Anwenders

(1) Die Software ist eine Konstruktionshilfe für fachkundige Anwender. Sie stellt keine Diagnose, ersetzt keine fachliche Beurteilung des Hufs und gibt keine orthopädische oder therapeutische Empfehlung.

(2) Die Qualität des Konstruktionsvorschlags hängt von den Fotos und Eingaben des Anwenders ab. Jeder Konstruktionsvorschlag ist vor der Fertigung vom Anwender fachlich zu prüfen und ausdrücklich freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Anwender die Verantwortung für die Konstruktion. Der Anbieter schuldet nicht, dass ein Konstruktionsvorschlag für ein bestimmtes Pferd geeignet ist.

(3) Die Software bringt auf den Konstruktionsdaten keine Marke oder sonstigen Kennzeichen des Anbieters an. Der Lizenznehmer darf solche Kennzeichen nicht einfügen.

  • 5 Updates und Sicherheitsinformationen

(1) Über die Mängelhaftung nach § 7 hinaus stellt der Anbieter nach eigenem Ermessen Updates bereit. Als sicherheitsrelevant gekennzeichnete Updates stellt er kostenfrei bereit.

(2) Der Lizenznehmer installiert bereitgestellte Updates, insbesondere sicherheitsrelevante Updates, unverzüglich. Für Schäden, die auf der Nichtinstallation eines bereitgestellten Updates beruhen, haftet der Anbieter nur nach § 8 Abs. 1.

(3) Upgrades mit neuen Funktionen sind nur geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart ist.

  • 6 Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer

  1. schützt Lizenzschlüssel und Zugangsdaten vor dem Zugriff Unbefugter,
  2. nimmt keine Veränderungen an Software, Parametern oder Maschinendaten vor, die nicht vom Anbieter vorgesehen sind,
  3. sichert seine Konstruktions- und Fertigungsdaten regelmäßig nach dem Stand der Technik und
  4. meldet Fehler, insbesondere fehlerhafte Berechnungen oder Maßabweichungen, unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
  • 7 Mängelansprüche

(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die gewählte Funktion nicht erfüllt und dies reproduzierbar ist. Kein Mangel sind Abweichungen, die auf ungeeigneten Fotos oder Eingaben, auf nicht freigegebener Hard- oder Software oder auf der Nichtinstallation bereitgestellter Updates beruhen.

(2) Der Anbieter leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Fehlerbeseitigung, Bereitstellung eines Updates oder Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungslösung.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Überlassung. § 11 Abs. 5 Satz 2 der AGB gilt entsprechend.

  • 8 Haftung

(1) Die Haftung des Anbieters richtet sich nach § 12 der AGB für das solea®-System.

(2) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer (§ 6 Nr. 3) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. § 12 Abs. 1 der AGB bleibt unberührt.

  • 9 Daten

(1) Konstruktions- und Fertigungsdaten des Lizenznehmers stehen dem Lizenznehmer zu.

(2) Die Software übermittelt die für ihren Betrieb erforderlichen technischen Daten, insbesondere zur Prüfung der Nutzungsberechtigung, zur Bereitstellung von Updates und zur Fehlerbehebung. Zur Verbesserung der Software übermittelt sie außerdem Nutzungsdaten: in pseudonymisierter Form nur, wenn der Lizenznehmer eingewilligt hat, andernfalls ausschließlich in anonymer Form. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen und die Übermittlung anonymer Nutzungsdaten jederzeit abgeschaltet werden, jeweils in den Einstellungen der Software. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters unter www.solea-pro.de/datenschutzerklaerung/.

  • 10 Laufzeit und Beendigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer trotz Abmahnung gegen § 3 verstößt.

(3) Mit Beendigung des Nutzungsrechts stellt der Lizenznehmer die Nutzung ein und löscht sämtliche Kopien. Seine eigenen Konstruktions- und Fertigungsdaten darf er behalten.

  • 11 Schlussbestimmungen

16 der AGB für das solea®-System gilt entsprechend.

 

 

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